Beirat

Mitglieder des Beirates der TuWas – Stiftung für Gemeinsinn:

Prof. Dr. Birgit Meyer | Meine Stimme für TuWas

Helga Metzner | stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsbeirates | Meine Stimme für TuWas

Armin Krejsa | Vorsitzender des Stiftungsbeirates | Meine Stimme für TuWas

Klaus Linsenmeier | Meine Stimme für TuWas

Über unseren Beirat [aus unserer Satzung PDF-Version der Satzung (rechtsverbindliche Version)]:

§ 8 Der Stiftungsbeirat, Vorsitz

(1) Die Mitgliederversammlung der Heinrich-Böll-Stiftung e.V. wählt für die Dauer von drei Jahren aus der Mitte der Stifterinnen und Stifter, die einen vom Vorstand festgesetzten Mindestbetrag gestiftet haben, einen Stiftungsbeirat. Der erste Stiftungsbeirat ist im Stiftungsgeschäft berufen.

(2) Der Stiftungsbeirat besteht aus mindestens 3, höchstens 7 Personen. Die Anzahl der gewählten Mitglieder des Stiftungsbeirats bleibt für eine Amtsperiode gleich. Scheiden in der laufenden Amtsperiode Beiratsmitglieder aus, so werden diese durch Neuwahlen auf der nächsten Mitgliederversammlung der Heinrich Böll Stiftung e.V. für die Dauer der laufenden Amtszeit ersetzt. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Stiftungsbeirats ihr Amt bis zum Amtsantritt der Nachfolger/in weiter.

(3) Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n für jeweils 3 Jahre.

§ 9 Aufgaben des Stiftungsbeirats

(1) Der Stiftungsbeirat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung.
Seine Aufgaben sind insbesondere:
· Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
· Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
· Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes,
· Entlastung des Vorstandes,
· Wahl, Nachwahl und Abwahl der zwei gewählten Mitglieder des Vorstandes wie in §5
festgelegt.

(2) Der Stiftungsbeirat soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen.

(3) Der Stiftungsbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsbeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Die Erstattung der notwendigen Auslagen kann jedoch nur nach Maßgabe ausreichend vorhandener Stiftungsmittel erfolgen.