Vorstand

Mitglieder des Vorstandes der TuWas – Stiftung für Gemeinsinn:

Dr. Birgit Laubach | Vorsitzende des Vorstands

Marion Kraske

Dr. Antonie Katharina Nord

Michael Wedell | Meine Stimme für TuWas

Über unseren Vorstand [ aus unserer Satzung PDF-Version der Satzung (rechtsverbindliche Version) ]:

§ 5 Vorstand, Vorsitz

(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern. Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre. Mindestens die Hälfte des Vorstands muss aus Frauen bestehen. Zwei der Vorstandsmitglieder sind personengleich mit dem jeweiligen Vorstand der Heinrich-Böll-Stiftung e.V. oder werden durch diesen in den Vorstand berufen. Zwei weitere Vorstandsmitglieder wählt der Stiftungsbeirat aus der Mitte der Stifterinnen und Stifter. Wiederwahl ist möglich. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen.

(2) Ausgeschiedene gewählte Vorstandsmitglieder sind bei der auf das Ausscheiden folgenden Sitzung des Stiftungsbeirats durch Zuwahl zu ersetzen. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger/innen führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter.

(3) Der Stiftungsbeirat kann gewählte Mitglieder des Vorstands aus wichtigem Grund abberufen.

(4) Die/der Vorsitzende des Vorstands wird vom Vorstand der Heinrich Böll Stiftung e.V. benannt. Der/die stellvertretende Vorsitzende ist durch die vom Stiftungsbeirat zugewählten Vorstandsmitglieder zu besetzen.

§ 7 Aufgaben des Vorstands, Vertretung

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder, von denen eines der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein muss.

(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Hierzu kann er sich eine Geschäftsordnung geben. Er hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

(3) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Die Erstattung der notwendigen Auslagen kann jedoch nur nach Maßgabe ausreichend vorhandener Stiftungsmittel erfolgen.

(4) Der Vorstand ist dem Stiftungsbeirat rechenschaftspflichtig.